top of page

 

Artikel 25. Die Gewerkschaften, die öffentliche Mittel erhalten und ausüben, müssen die anwendbaren Informationen von Artikel 15 dieses Gesetzes und Folgendes in gedruckter Form zur direkten Abfrage und auf den entsprechenden Internetseiten auf dem neuesten Stand und zugänglich halten:

 

ICH. Verträge und Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Behörden;

 

ii . Der Vorstand des Exekutivausschusses;

 

III . Die Liste der Partner;

 

IV . . Das genaue Verhältnis der wirtschaftlichen öffentlichen Mittel oder Sach-, Güter- oder Spenden, die sie erhalten, und der detaillierte Bericht über die Ausübung und den endgültigen Verwendungszweck der von ihnen ausgeübten öffentlichen Mittel;

 

V. Das Protokoll der konstituierenden Versammlung;

SAH. Die ordnungsgemäß genehmigten Statuten;

VII. Das Protokoll der Sitzung;

bottom of page